Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 03.01.2024
Die Parteien
1.1. Langwald EDV-Beratung, Bgm.-Harauer-Strasse 3, AT-3491 Straß im Straßertale ist ein Unternehmen, welches Software für Handelsvertreter entwickelt und seinen Kunden entgeltlich zur Verfügung stellt.
1.2. Festgehalten wird, dass der Lizenznehmer Unternehmer iSd § 1 UGB ist, und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.
Geltung
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Langwald EDV-Beratung (in Folge „Lizenzgeber“ oder „wir“) und ihren Kunden (in Folge „Lizenznehmer“ oder „Sie“) im Bereich der Software (Softwaremiete, Entwicklungsleistungen, Service, Fernwartung, damit zusammenhängende Dienstleistungen und Lieferungen).
2.2. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Bei laufender/bereits aufrechter Geschäftsverbindung sind diese AGB auch dann Vertragsinhalt, wenn sie im Rahmen des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich erwähnt werden.
2.3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer kommen folgende Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge zur Anwendung:
a. Die dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegende Bestellung inkl. Leistungsbeschreibung;
b. Die Auftragsverarbeitervereinbarung (soweit erforderlich);
c. Allfällige Geschäfts-, Vertrags- oder Lizenzbedingungen Dritter, für den jeweiligen Leistungsteil, wenn auf diese ausdrücklich verwiesen wird;
d. Diese AGB.
2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter oder des Lizenznehmers kommen nicht zur Anwendung, auch wenn auf diese verwiesen und durch uns nicht ausdrücklich widersprochen werden.
2.5. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
2.6. Änderungen dieser AGB werden dem Lizenznehmer bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Lizenznehmer diesen nicht binnen 14 Tagen widerspricht (auf die Bedeutung Ihres Schweigens werden Sie in der Verständigung explizit hingewiesen).
2.7. Eine eventuelle Unwirksamkeit/Ungültigkeit/Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat auf die Gültigkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer verpflichten sich in einem solchen Fall, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
2.8. Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesen AGB und dem (Einzel-)Vertrag durch den Lizenznehmer sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers gestattet.
Vertragsabschluss
3.1. Basis für den Vertragsabschluss ist die Bestellung des Lizenznehmers auf Basis der jeweils geltenden Preise und der jeweils geltenden Leistungsbeschreibung und Auftragsbestätigung durch den Lizenzgeber in Form einer Rechnung. In diesen sind der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten.
3.2. Allfällige Angebote des Lizenzgebers sind freibleibend. Erst ab ausdrücklicher Annahme des Auftrags durch den Lizenzgeber kommt ein gültiger Vertrag zustande.
3.3. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung oder Rechnung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Lizenzgeber zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätig werden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.
Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der individuellen Bestellung bzw. der Leistungsbeschreibung oder dem Einzelvertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform, wobei E-Mail dieser Anforderung genügt.
4.2. Alle Leistungen des Lizenzgebers (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Workflow Beschreibungen, Pflichtenhefte) sind vom Lizenznehmer zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Lizenznehmer genehmigt.
4.3. Der Lizenzgeber ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
4.4. Neue Features, können entweder Teil bestehender Produkte werden, in diesem Fall sind sie im Preis inkludiert, oder sie werden zusätzliche Pakete, die von dem Lizenznehmer gesondert lizensiert werden müssen.
4.5. Entwicklungen, die für Lizenznehmer individuell ausgeführt werden, werden gesondert angeboten. Der Lizenznehmer erhält die in Punkt 11 angeführten Rechte, die können Teil bestehender Produkte werden.
4.6. Konzepte und Entwürfe sind, wenn nicht anderweitig vereinbart, kostenpflichtig. Kommt es in Folge zu keiner Auftragserteilung, bleiben alle Leistungen – insbesondere Konzepte, Präsentationen und sonstige Unterlagen – in unserem ausschließlichen Eigentum und müssen von dem Lizenznehmer an uns zurückgestellt werden.
Installation
5.1. Die Installation ist ohne Registrierung möglich. Für jede Installation / benutzte Instanz unserer Software ist der Erwerb einer Lizenz nach Ablauf der Testphase notwendig (ausgenommen Freeware).
5.2. Für mehrere Nutzer muss für jeden dieser Nutzer eine Lizenz erworben werden. Die Mandantenfähigkeit der Software ist mit höheren Versionen möglich.
Testphase und Registrierung
6.1. Sie können unsere Softwareprodukte 30 Tage kostenlos und unverbindlich (ohne Registrierung) testen. Der Testzeitraum beginnt mit dem ersten Start der Software. Eine Verlängerung der Testphase ist nicht möglich.
6.2. Möchten Sie die Software nach Ablauf der Testphase weiter benutzen, müssen Sie die Registrierung und die darauffolgende Bestellung/en über unser Kundenportal durchführen. Bestellungen lösen eine unverzügliche Zusendung der Rechnung per E-Mail aus.
6.3. Bereits während der Testphase erfasste Daten gehen bei diesem Vorgang nicht verloren.
Abnahme
7.1. Alle Leistungen von uns sind vom Lizenznehmer zu überprüfen und binnen zwei Wochen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Lizenznehmer abgenommen.
7.2. Mit der Abnahme gilt der Auftrag als abgeschlossen.
Pflichten des Lizenznehmers
8.1. Der Lizenznehmer hat Kenntnis darüber, dass der Lizenzgeber seine Leistungen nur dann erbringen kann, wenn er uns unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgt, die für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich und zweckdienlich sind. Der Lizenznehmer erklärt weiters, dass er den Lizenzgeber daher in Kenntnis aller Umstände bringen wird, die zur Leistungserbringung durch uns notwendig sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
8.2. Der Lizenznehmer verpflichtet sich beim Ausfüllen der Registrierung seine Daten, d. h. Firmenname/Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. vollständig und richtig einzutragen. Der Lizenznehmer hat stets für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit seiner bei uns hinterlegten Daten zu sorgen. Der Lizenznehmer kann seine persönlichen Daten entweder selbst in seinem Profil online im Kundenportal der Webseite entsprechend aktualisieren oder uns in schriftlicher Form (per E-Mail oder Brief) persönlich mitteilen.
8.3. Alle Zugangsdaten, die der Lizenznehmer erhält, sind jederzeit vertraulich zu behandeln. Um einen Missbrauch der Zugangsdaten auszuschließen, ist der Lizenznehmer verpflichtet, diese sicher zu verwahren und einen Zugriff Dritter auszuschließen.
8.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, von allen in der Software gespeicherten/verarbeiteten Daten tagesaktuelle Backups zu erstellen und für eine ordnungsgemäße Sicherung der Daten zu sorgen.
8.5. Der Lizenznehmer trägt den Aufwand und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von uns wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
8.6. Der Lizenznehmer ist weiters verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Pläne, Briefing-Unterlagen, Schnittstellenbeschreibungen, Datenbank Diagramme, Logos, Fotos, Texte, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber‐, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen.
8.7. Der Lizenzgeber haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Lizenzgeber wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Lizenznehmer den Lizenzgeber schad‐ und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
Lizensierungen und Freischaltungen
9.1. Der Vertrag über die Lizenz/en zur kostenpflichtigen Nutzung der Software kommt erst mit Zahlungseingang bei uns zustande. Nach Zahlungseingang erhalten Sie – nach Anforderung Ihrerseits – den/die Freischaltcodes für das entsprechende Produkt und für den entsprechenden Zeitraum (ersichtlich im Kundenportal oder im Registrierungsdialog der Software).
9.2. Da diese Freischaltcodes sowohl an die Registrierungsdatenbank als auch an die Hardware des PCs und den Windows User gebunden sind, kann es vorkommen, dass ein Programm auch während der Freischaltungsdauer eine erneute Freischaltung benötigt. Für das Management von Lizenzen und Freischaltungen steht Ihnen das Kundenportal sowie der Registrierungsdialog im Programm selber zur Verfügung. Dies ermöglicht auch Lizenzübertragungen von einem auf anderen PC.
Support und Updates
10.1. Der Lizenzgeber behält sich vor allem in Hinblick adäquater IT-Sicherheit vor, nach eigenem Ermessen Updates durchzuführen, um eine adäquate IT-Sicherheit zu gewährleisten. Der Lizenzgeber informiert ihre Lizenznehmer rechtzeitig über geplante Update‐ Arbeiten, sowie über dadurch entstehende Kosten für den Lizenznehmer.
10.2. Updates werden nur über das Internet von uns bereitgestellt. Im Rahmen bestehender Mietverhältnisse sind diese im Mietpreis enthalten.
10.3. Support- und Unterstützung werden über das jeweilige Hilfesystem im Programm und über das öffentliche Forum kostenfrei geleistet.
10.4. Persönlicher telefonischer oder schriftlicher Support durch unser Supportteam oder durch den von uns beauftragten Supportdienstleister ist nicht im Kauf- oder Mietpreis enthalten und wird je nach Aufwand über zu erwerbende Supportpakete abgerechnet. Keine Abrechnung erfolgt, wenn diese Supportleistung im Zusammenhang mit der Feststellung eines Programmfehlers steht. Die jeweils gültigen Preise für Supportpakete und Supportleistungen finden Sie auf unserer Webseite.
Geistiges Eigentum, Lizenz
11.1. Alle Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben, wenn nicht in Folge oder im Einzelvertrag Abweichendes vereinbart wurde, bei dem Lizenzgeber bzw. beim jeweiligen Hersteller/Urheber entsprechend dessen Lizenzbestimmungen.
11.2. Der Lizenznehmer erhält gegen Zahlung des Entgelts die Überlassung der Software sowie das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software auf der IT-Infrastruktur des Lizenznehmers für den eigenen internen Gebrauch im in diesem Vertrag und der Bestellung bzw. der Produktbeschreibung eingeräumten Umfang.
11.3. Nach Ablauf der kostenpflichtigen Nutzung der Software (z.B. durch Kündigung) erhält der Lizenznehmer das Recht, die Software im obengenannten Umfang nur mehr zu nutzen, um auf seine Bestandsdaten zuzugreifen. Eine Bearbeitung oder Neuerfassung von Daten oder allfällige Updates sind nicht mehr möglich.
11.4. An individuell für den Lizenznehmer erstellten Unterlagen (z.B. Präsentationen) und sonstigen Werken erhält der Lizenznehmer ebenso die oben ausgeführten nicht ausschließlichen Nutzungsrechte.
11.5. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software Dritten zu überlassen Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
11.6. Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrages erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück.
11.7. Alle Leistungen des Lizenzgebers einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Konzepte, Ideen, …) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Prototypen und Entwurfsoriginale im Eigentum des Lizenzgebers und können vom Lizenzgeber jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – entgeltfrei zurückverlangt werden.
11.8. Änderungen von Leistungen des Lizenzgebers, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Lizenznehmer oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lizenzgebers und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
11.9. Für die Nutzung von Leistungen des Lizenzgebers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers erforderlich. Dafür steht dem Lizenzgeber und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
11.10. Wir sind berechtigt, auf allen Werken, die aus einer Dienstleistung von uns entstehen, auf die Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Lizenznehmer dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Der Lizenznehmer darf allfällige Herkunfts- oder Urheberverweise nicht entfernen, und muss dies auch gegenüber Dritten offenlegen.
Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
12.1. Der Lizenznehmer hat Kenntnis darüber, dass der Lizenzgeber seine Leistungen nur dann erbringen kann, wenn der Lizenzgeber unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgt, die für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich und zweckdienlich sind. Der Lizenznehmer erklärt weiters, dass er den Lizenzgeber daher in Kenntnis aller Umstände bringen wird, die zur Leistungserbringung durch den Lizenzgeber notwendig sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
12.2. Der Lizenznehmer trägt den Aufwand und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Lizenzgebers wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
12.3. Der Lizenznehmer ist weiters verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Pläne, Briefingunterlagen, Schnittstellenbeschreibungen, Datenbank Diagramme, Logos, Fotos, Texte, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber‐, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen.
12.4. Der Lizenzgeber haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Lizenzgeber wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Lizenznehmer den Lizenzgeber schad‐ und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
Fremdleistungen ‐ Beauftragung Dritter
13.1. Der Lizenzgeber ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
13.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Lizenznehmers, in jedem Fall aber auf Kosten des Lizenznehmers.
Geschäftsgeheimnisse, Geheimhaltung, Werbung
14.1. Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber sind einander zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind oder Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse (inkl. Preise und Leistungsbeschreibungen) enthalten. Im Zweifelsfall ist das Nichtbestehen des Vertraulichkeitserfordernisses von der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zu bestätigen lassen. Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Vertrauliche Informationen sind durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen.
14.2. Ein Reverse Engineering von Informationen durch eine Partei (insbesondere iSd § 26d Abs 1 Z 2 UWG), in dem die vertraulichen Informationen beispielsweise durch Untersuchung, Rückbau oder Testen eines Gegenstandes erlangt werden, ist ausdrücklich verboten.
14.3. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum vom 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
14.4. Vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Lizenznehmers steht es uns frei, Veröffentlichungen über die Leistungen, sofern lediglich der Kundenname und Inhalt der erbrachten Leistungen (ausgenommen wirtschaftlicher oder kommerzieller Daten) genannt werden, vorzunehmen. Wir sind dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf unserer Internet‐Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Lizenznehmer bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
Laufzeit und Kündigung
15.1. Der Vertrag wird für die vom Lizenznehmer in der Bestellung gewählten Dauer (in der Regel ein Jahr) von geschlossen und endet automatisch. Die Laufzeit ist in der jeweiligen Rechnung ersichtlich.
15.2. Der Lizenznehmer erhält 5 Wochen vor Ablauf eine Nachricht, worauf dieser aktiv die Vertragsdauer und darin enthaltene Lizenz/en verlängern oder die Lizenzmenge ändern oder kündigen kann.
15.3. Eine gesonderte Kündigung muss nicht ausgesprochen werden, die Lizenz endet ebenso automatisch mit Nichteinzahlung der jeweiligen Rechnung.
15.4. Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
15.5. Bei Vertragsende hat der Lizenznehmer nur mehr die in 11.3 gewährten Rechte, die Software im beschränkten Umfang zu nutzen.
15.6. Erstattungen für einen nicht verbrauchten Nutzungszeitraum werden bei Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht gewährt.
Termine
16.1. Frist‐ und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die vereinbarten Liefertermine und -fristen gelten nur als Richtgröße, es sei denn sie wurden schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Die für die Lieferung bemessene Lieferzeit beginnt frühestens ab Erhalt der in allen kaufmännischen und technischen Belangen endgültig fixierten Angaben und nach Erbringung der vom Lizenznehmer dafür erforderlichen Leistungen (z.B. Bereitstelllug von Unterlagen oder Informationen) zu laufen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen.
16.2. Nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Lizenznehmer uns nachweislich schriftlich zur Lieferung auffordern. Frühestens mit Zugang dieser Aufforderung geraten wir in Lieferverzug.
16.3. Geringfügige Überschreitungen von bis zu 2 Wochen von verbindlichen Lieferterminen oder -fristen hat der Lizenznehmer zu akzeptieren, ohne dass deshalb die Folgen des Lieferverzugs eintreten.
16.4. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Lizenznehmer vom Vertrag zurücktreten oder an der Erfüllung des Vertrags festhalten. Haben wir bereits Teilleistungen erbracht, ist der Lizenznehmer nur zum Rücktritt hinsichtlich noch ausständiger Teilleistungen berechtigt.
16.5. Wird, während aufrechten Verzugs, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haften wir nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
16.6. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab unserem Unternehmensstandort. Alle Kosten für Transport und Transportversicherung von Linz bis zum Aufstellungsort gehen zu Lasten des Lizenznehmers.
16.7. Im Falle höherer Gewalt oder einer unverschuldeten Betriebsstörung (auch bei unseren Geschäftspartnern), welche wir vorübergehend daran hindern, die vereinbarten Termine und Fristen einzuhalten, verlängern sich diese Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wir werden den Lizenznehmer nach Kenntnis solcher Verzögerungen möglichst umgehend über die voraussichtliche Verzögerung informieren.
Entgelt & Fälligkeit
17.1. Sofern in einer gesonderten Vereinbarung nicht anders angeführt, verstehen sich sämtliche Preise in Euro und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich aller anfallenden Gebühren und sonstigen Steuern.
17.2. Die Rechnungen des Lizenzgebers sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch den Lizenzgeber.
17.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Zahlungsanspruch des Lizenzgebers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Lizenzgeber ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse vom Lizenznehmer zu verlangen.
17.4. Wiederkehrende Leistungen werden jährlich im Vorhinein abgerechnet, wenn nicht im Einzelvertrag abweichend angegeben.
17.5. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das von uns ausgewiesene Konto als Zahlung. Die Annahme von Wechsel und Scheck erfolgt nur nach schriftlicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen und dergleichen gehen ausschließlich zu Lasten des Lizenznehmers.
17.6. Bei Zahlungsverzug des Lizenznehmers ist der Lizenzgeber berechtigt, nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch umfasst auch Zinseszinsen. Zudem verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle des Zahlungsverzuges die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten sowie die, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Der Lizenzgeber ist im Falle des Zahlungsverzuges des Lizenznehmers nicht verpflichtet die eigene Leistung zu erbringen, solange dieser Verzug andauert. Des Weiteren ist der Lizenzgeber im Falle des Verzuges berechtigt sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
17.7. Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet mit allfälligen bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung aufzurechnen. Ebenso ist dem Lizenznehmer die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften nicht gestattet.
17.8. Alle Inhalte/Leistungen des Lizenzgebers bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in unserem Eigentum.
Gewährleistung, Garantien
18.1. Für die lizensierte Software wird keine Gewährleistung oder Garantie gewährt, wenn nicht in diesem Vertrag ausdrücklich abweichendes festgelegt wurde.
18.2. Bereitgestellte laufende Aktualisierungen von Grunddatenbeständen (wie z.B. Länder, Postleitzahlen etc.) müssen von Lizenznehmern auf ihre Richtigkeit überprüft werden, hier wird von uns trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.
18.3. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Gewährleistung gilt folgendes:
18.3.1. Der Lizenznehmer hat Lieferungen sofort auf etwaige offenkundige Mängel zu überprüfen. Wenn der Lizenznehmer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, ist von einer ordnungsgemäß gelieferten Ware durch uns auszugehen. Bemängelungen wegen Beschaffenheit unserer Lieferungen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Ware am Empfangsort schriftlich bei uns geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechendem Beweismaterial zu belegen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung auf oben angeführte Weise zu rügen.
18.3.2. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.
18.3.3. Eine allfällige Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln bei Übergabe ist vom Lizenznehmer nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
18.3.4. Bei Mängeln, die vom Lizenznehmer mit Begründung übermittelt wurden, ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig, sofern dies wirtschaftlich tunlich ist, es besteht hierauf seitens des Lizenznehmers aber kein Rechtsanspruch. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen wir bieten dem Lizenznehmer solche Ansprüche an oder eine Verbesserung ist für uns unwirtschaftlich. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Lizenznehmer oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Änderungen, Manipulationen oder Instandsetzungen am Produkt vorgenommen hat. Im Falle der Verbesserung, der Neulieferung oder des Nachtrags des Fehlenden beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht erneut zu laufen.
18.3.5. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel von uns in angemessener Frist behoben, wobei der Lizenznehmer uns alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Wir sind berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, in welchem Fall es nach Wahl von uns zur Wandlung oder Preisminderung kommt.
Haftung und Schadenersatz
19.1. Soweit in der jeweiligen Bestellung bzw. an anderer Stelle in diesen AGB oder der Auftragsverarbeitervereinbarung, nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, haften die Parteien für den Ersatz von Schäden, die schuldhaft verursacht wurden. Die Parteien haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der betroffenen Lieferung/Leistung (exkl. Steuern und Gebühren) beschränkt, bei wiederkehrenden Leistungen mit dem Entgelt des vorangegangenen Jahres. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter.
19.2. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
19.3. Der Geschädigte hat den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ihm entstandener Schaden auf unser Verschulden zurückzuführen ist. Der Geschädigte hat außerdem den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn an einem entstandenen Schaden kein (Mit-)Verschulden trifft. Dies gilt für sämtliche Formen des Verschuldens (leichte/grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz).
19.4. Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht.
19.5. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, für eine angemessene Sicherung (Backup) der Daten zu sorgen.
Datenschutz
20.1. Sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
20.2. Allfällige Haftungsregelungen in einer Auftragsverarbeitervereinbarung geht den Bestimmungen in diesen AGB vor.
20.3. Der Lizenzgeber verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13 ff DSGVO wurden diesen AGB bzw. im Rahmen der Bestellung mitgeteilt.
20.4. Ist der Lizenzgeber für eine konkrete Vertragsbeziehung (z.B. Fernwartung) Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO wird eine Auftragsverarbeitervereinbarung abgeschlossen, die integraler Bestandteil dieser AGB ist.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und Vertragssprache
21.1. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung und Zahlung ist der Sitz des Lizenzgebers.
21.2. Als Gerichtsstand aller aus dem Vertrag selbst oder aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden Streitigkeiten zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Lizenznehmers vereinbart.
21.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
21.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (z.B. IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.
21.5. Die Vertragssprache ist Deutsch.